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Harmonisierungsgesetz und Tarifbeteiligung
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Harmonisierungsgesetz und Tarifbeteiligung (D.LH Nr. 30/2000)

Die veränderte Bevölkerungsstruktur (immer mehr ältere und immer weniger junge Leute) trägt dazu bei, dass auch in der Finanzierung der Sozialleistungen andere Wege beschritten werden müssen. Die Landesregierung hat eine Tarifbeteiligung bei stationären und teilstationären Dienstleistungen der Sozialdienste eingeführt, um eine gerechte und einheitliche Behandlung in sozialer und finanzieller Hinsicht der Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten (D.L.H. Nr. 30 vom 11.08.2000).

Aus der folgenden Tabelle sind die Prozentsätze der konventionellen Kosten zwecks Bestimmung der Tarife in den stationären und teilstationären Diensten ersichtlich (siehe Landesbeschluss Nr. 70 vom 14.01.2002):

Tabelle der Tarifbeteiligung (PDF 44 Kb)

Die Kosten werden jährlich von der Trägerkörperschaft aufgrund verschiedener Kriterien  (Verpflegungs- und Unterkunftsspesen, Personalspesen usw.) neu berechnet.

Wer zahlt den Tarif?

Engere und erweiterte Familiengemeinschaft
d.h. der/die NutzerIn selbst, Partner, Kinder und Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in dieser Reihenfolge. Ist der/die NutzerIn minderjährig, so bildet er/sie mit seinen/ihren Eltern die engere Familiengemeinschaft (keine erweiterte Familiengemeinschaft).

Sollte dennoch ein Teil des Tarifes offen bleiben, so übernimmt die Trägerkörperschaft die Bezahlung des restlichen Betrages.

Außerdem hat der Fachausschuss (siehe Sozialsprengel) die Möglichkeit, bei unzumutbaren Härtefällen die Tarifbeteiligung zu reduzieren und zwar bis zur Hälfte der festgesetzten Einkommensanteile (Art. 42-bis).

Die engere und die erweiterte Familiengemeinschaft des/der NutzerIn muss sich laut DLH Nr.30 vom 11.08.2000 an den Tarifen – gemäß ihrer Einkommens- und Vermögenssituation – beteiligen.

Die NuzterInnen können beim Sozialsprengel um Tarifbegünstigung ansuchen.

 

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