Gesetzliche Grundlage
Bereits der Art. 44 der Verfassung sieht den Begriff „Berggebiete“ vor, welche mit Ges. 991/1952 erstmals gesetzlich definiert wurden.
Mit dem Präsidentialdekret Nr. 987 vom 10. Juni 1955 wurde festgelegt, dass sich mehrere Gemeinden, deren Gebiete zum Berggebiet erklärt worden sind, zu einem „Dauerhaften Zweckverband“ zusammenschließen können, mit der Aufgabe, die Interessen der Bergwirtschaft zu vertreten und Bergbonifizierungskonsortien zu gründen. Diese Zweckverbände sollten den Namen „Talschaftsrat“ oder „Berggemeinschaft“ führen. Auch wenn in diesem Dekret jede weitere Regelung, was konkrete Aufgaben, Rechtsform oder organisatorische Struktur betraf, fehlte, war es doch klar, dass die Bezirks- und Talgemeinschaften Gemeindeverbände seien und dem Regionalgesetz über die Gemeindeverordnung unterliegen.
Als erste Talgemeinschaft in Südtirol wurde 1963 die Talgemeinschaft Vinschgau gegründet. Ab 1968 folgten die Talgemeinschaften Eisacktal, Burggrafenamt, Salten/Schlern, Überetsch, Südtiroler Unterland und Wipptal. Erst mit dem staatlichen „Berggesetz“ Nr. 1102 vom 03.12.1971, wurden die Bezirksgemeinschaften als Hauptträger der Planung und Programmierung aller Entwicklungsmaßnahmen zur Schaffung eines wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts in den Berggebieten anerkannt. Deren Ausübung wurde der Region Trentino-Südtirol, den beiden Provinzen Trient und Bozen übertragen. Daraus ergibt sich, dass die Bezirks- und Talgemeinschaften durch Regional- bzw. Landesgesetze als autonome Körperschaften öffentlichen Rechts gebildet werden müssen. Konstituierung, Zielsetzung, Zuständigkeit und Organisationsstruktur erfolgt also durch ein Gesetz - im Unterschied zu einem Gemeindekonsortium, in welchem die Gemeinden Mitglieder sind, dessen Satzungen beschließen müssen und dessen Organe bestellen.
Das zweite staatliche Berggesetz sieht also die Möglichkeit vor, dass die Regionen bzw. in unserem Fall die beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen mit einem eigenem Regional- bzw. Landesgesetz die neue Regelung vornehmen, die Bezirksgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu bilden und anzuerkennen. Während die meisten italienischen Regionen mit Normalstatut diese gesetzliche Möglichkeit bereits in den siebziger Jahren durchgeführt haben, ist dies in unserer Region/Provinz erst im Jahre 1991 geschehen. Dabei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass im Art. 6 des Berggesetzes vorgesehen ist, dass die Bezirksgemeinschaften nicht nur Programme erstellen, sondern diese auch selbst durchführen.
Es kristallisierte sich jedoch immer stärker die Überzeugung heraus, dass die Bezirksgemeinschaft eine überaus nützliche Körperschaft, sowohl für die Durchführung übergemeindlicher Dienste, Interessen und Arbeiten einerseits, als auch als Träger dezentraler Aufgaben, die seitens der Provinz delegiert werden andererseits, darstellen könnte. Sie nehmen im Sinne der administrativen Dezentralisierung eigene, vor allem aber übergemeindliche Aufgaben wahr und sind somit auch ein Bindeglied zwischen Gemeinden und Landesverwaltung. Die Bezirksgemeinschaften sind Körperschaften, die in Zukunft sicher an Bedeutung gewinnen werden, da die übergemeindliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht nur auf Grund der politischen Ausrichtung (=Förderung der verwaltungsmäßigen Dezentralisierung – Dienste so nahe wie möglich zum Bürger), sondern auch durch den spärlichen Fluss der öffentlichen Finanzmittel (Rationalisierung der Verwaltungsausgaben im öffentlichen Dienst) immer notwendiger wird. Gleichzeitig sollen die Gemeinden in ihrer Eigenständigkeit und Selbstverantwortung nicht beschnitten werden.
Die Folge und Antwort auf diese neue politische Ausrichtung und die lokalen Notwendigkeiten und Bedürfnisse, war die Verabschiedung des Landesgesetzes Nr. 7 vom 20.03.1991, betreffend die Ordnung der Bezirksgemeinschaften. Damit waren die Bezirksgemeinschaften Südtirols errichtet.
Wie bereits erwähnt, wurden die Bezirksgemeinschaften Südtirols mit L.G. Nr. 7/1991 institutionalisiert und diese Rechtsgrundlage legt Rechtsnatur, Aufgaben, Organe und Finanzierung fest. Eine weitere wichtige Rechtsgrundlage jeder Bezirksgemeinschaft stellt das Statut, die sogenannte Satzung dar. Sie ist das normative Korsett der Körperschaft und hat unter anderem folgendes zu enthalten:
· die Bestimmung der angeschlossenen Gemeinden und
den Sitz der Bezirksgemeinschaft,
· die Zielsetzung,
· die Zusammensetzung und das Verfahren für die
indirekte Wahl der Organe,
· die Aufgaben und Befugnisse der Organe,
· die Arbeitsweise der Organe,
· die Ordnung der Ämter und Dienste,
· die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gemeinden,
· den Vermögensbestand,
· die Namhaftmachung des Schatzmeisters der
Bezirksgemeinschaft.