Finanzielle Leistungen für Menschen mit Behinderung

Begleit- oder Transportkosten (Art. 24 DLH 30/2000)

Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die weder die ordentlichen öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit Kraftfahrzeugen von Dritten von ihrer Wohnung bis zu:

a)    den teilstationären Sozialdiensten
b)    anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation
c)    dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung, befördert wird. 

Die Vergütung wird außerdem dem Nutzer, der selbst fahren kann, gewährt der, um an seinen Arbeitsplatz zu kommen, das eigene behindertengerechte Auto verwenden muss.


Ankauf und Umbau von Fahrzeugen (Art. 26 DLH 30/2000)

Den Personen, die aufgrund einer bleibenden Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen ein Fahrzeug behindertengerecht umbauen lassen müssen, wird eine Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs gewährt.

Personen mit einer bleibenden Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Beitrag für den Ankauf eines eigenen umgebauten Fahrzeugs gewährt.

Derselbe Antragsteller kann den Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, außer bei außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen.


Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder (Art. 27 DLH 30/2000)

Personen, die einen Familienangehörigen mit Behinderung haben, wird ein Zuschuss für den Umbau des Fahrzeuges gewährt. Als Familienangehörige gelten nicht Personen, die andauernd in stationären Wohndiensten untergebracht sind.

Derselbe Antragsteller kann den Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, außer bei außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen.

Die Gewährung und Höhe der Zuschüsse hängen von der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft ab (außer bei den Transportkosten zum Arbeitsplatz).


Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe (Art. 25 DLH 30/2000)

Die Leistung “Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ wird Personen mit einer festgestellten bleibenden Behinderung laut Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 welche außerhalb der Herkunftsfamilie leben oder leben möchten, für ihre persönliche Assistenz gewährt.

Die Leistung baut auf jene der Pflegesicherung auf und trägt zur Deckung der Kosten für die persönliche Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben und die gesellschaftliche Teilhabe bei.

Für die Leistung ist ein Antrag beim zuständigen Sozialsprengel zu stellen. Eine Fachkraft der sozialpädagogische Grundbetreuung erarbeitet auf der Basis von Gesprächen mit der antragstellenden Person ein Gutachten, das dem Fachbeirat des Sprengels vorzulegen ist.

Für die Gewährung der Leistung wird nur die persönliche wirtschaftliche Lage der antragstellenden Person berücksichtigt.


Informationen und Ansuchen:

Sozialsprengel Wipptal, St.-Jakob-Weg 8, Sterzing

Telefon: +39 0472 726 030, E-Mail: fsh@wipptal.org 

30.11.2023

DEU